§ 63 Weitergeltung von Gesetzen
In Kraft seit 01. August 2015
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63 Weitergeltung von Gesetzen
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt.
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