§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen bis zur 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
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