§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
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