§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
VBO 1995
Gliederung
7. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
§ 62 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62 Übergangsbestimmungen für Informationen zum Dienstvertrag
…§ 62. Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene…
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