§ 58 Übergangsbestimmungen für die Abordnung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 14 Abs. 5 gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
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