(1) Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 2 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
(2) Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.
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