§ 54g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 54g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts — VBO 1995
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
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