§ 54g Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden