In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62j Übergangsbestimmungen zur 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…1) § 18 und § 56 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten der 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sowie §§ 14 und 115f der Dienstordnung 1994 in der vor dem Inkrafttreten der 38…
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für sondervertragliche Regelungen gemäß § 54, soweit diese von den Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes abweichen.…
§ 2 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…1. Bekanntgabe des Dienstortes des Vertragsbediensteten, 2. ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden: a) Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten), b) Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung…
§ 18 Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung
…Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen. (2) §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 und § 49v der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten…