(1) Für den Vertragsbediensteten (§ 48 Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses das 660., aber noch nicht das in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat vollendet hat, gilt § 48 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) § 48 Abs. 2 Z 1 und 7 gilt nicht. Bei Anwendung des § 48 Abs. 6 ist von einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren auszugehen.
(3) Die gemäß § 48 und Abs. 2 gebührende Abfertigung erhöht sich um den sich aus Abs. 4 ergebenden Betrag.
(4) Der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug ist bei einer in der Dienststelle im Sinne des Abs. 1 zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeit von
1. weniger als fünf Jahren mit 0,375,
2. mindestens fünf, aber weniger als zehn Jahre mit 0,5,
3. mindestens zehn, aber weniger als 20 Jahre mit 0,625,
4. mindestens 20 Jahren mit 0,75
zu multiplizieren und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60 zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden.
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