§ 47 Dienstzeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 47 Dienstzeugnis — VBO 1995
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde auszustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden