VBO 1995
Gliederung
4. ABSCHNITT Enden des Dienstverhältnisses
§ 46 Gerichtliche Verurteilung
Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
3.die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
4.die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.
§ 46 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 46 Gerichtliche Verurteilung
…§ 46. Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn 1. die verhängte Freiheitsstrafe…
§ 62h Übergangsbestimmung zur 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…§ 62h. § 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und…
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt; 2. wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des…
§ 62e Übergangsbestimmungen zur 27. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
…vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind…
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