(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Gemeinde (Entlassung) als auch vom Vertragsbediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
2. wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter, Parteien oder Kunden zuschulden kommen läßt oder wenn er gegen das Verbot gemäß § 4 Abs. 5 verstößt;
3. wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
4. wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich den Weisungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
5. wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert oder ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(4) Hat die Gemeinde den Vertragsbediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 bis 9 oder § 49 unter Missachtung der Abs. 1 und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 42 Abs. 2 darstellt.
(6) Eine Entlassung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 45 Vorzeitige Auflösung
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Gemeinde (Entlassung) als auch vom Vertragsbediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. (2) Ein wichtiger Grund…
§ 48 Abfertigung und Sterbekostenbeitrag
…Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt; 2. wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des…
§ 9a Ausbildungskostenrückersatz
…1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 44), durch vorzeitige Auflösung (§ 45), durch Kündigung (§§ 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 46) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich…
§ 49c Beendigung des Verwaltungspraktikums
…1) Das Verwaltungspraktikum endet 1. durch Tod, 2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1), 3. durch vorzeitige Auflösung (§ 45), 4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 46), 5. durch Zeitablauf, 6. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten, 7. durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in…