(1) Ist der Vertragsbedienstete zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 38 Abs. 5 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
2. er einen Baukostenzuschuß für eine Ersatzwohnung oder eine Geldleistung für eine Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erbringen hat.
(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige Entschädigung, wenn
1. er das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt,
2. die Gründe des § 48 Abs. 2 Z 5, 6 oder 8 vorliegen oder
3. – sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat.
(3) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(4) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, die unter sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995, zu berechnen ist,
1. bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35,
2. bei Räumung einer Werkswohnung 1/70
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten.
(5) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 38 Abs. 5) auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des § 19 Abs. 4 zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(6) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 38 Abs. 5 zu laufen beginnt.
(7) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung berechtigter Vertragsbediensteter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Sterbetages einvernehmlich aufgelöst worden wäre, so gebührt dem bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
2. die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt,
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 4 unter Berücksichtigung der um zehn Jahre erhöhten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 7 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
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