§ 33b
In Kraft seit 01. Januar 2018
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Für alle in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Arbeiter des Landwirtschaftsbetriebes und der Tages- und Stundenaushelfer, gilt:
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 kann auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. § 33 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 2b bis 4 sind anzuwenden.
2. § 33a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 9 auf dessen ersten Satz beschränkt.
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