§ 8 Sicherstellung — VAG 1997
(1) Die Landesregierung kann die Verleihung der Bewilligung für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen davon abhängig machen, daß der Veranstalter eine angemessene Sicherstellung leistet, die für die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu haften hat.
(2) Die Sicherstellung ist entweder in Bargeld oder in Form eines Haftbriefes einer Bank beim Amt der Landesregierung zu erlegen.
(3) Ist die Sicherstellung ganz oder teilweise bestimmungsgemäß verwendet worden, kann die Landesregierung mit Bescheid ihre Ergänzung auf den ursprünglichen Betrag verlangen.
(4) Die Sicherstellung ist, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wird oder für die Erfüllung noch offener Auflagen weiter haftet, freizugeben, wenn die Bewilligung erlischt (Tod des Veranstalters, Zeitablauf, Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung) und nicht durch fortbetriebsberechtigte Personen weiter ausgeübt wird.
§ 6 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 6 Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung
…die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 8 bis 14, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 175 und 176 sowie 363 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert…
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