§ 6 Vorschriften über die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung — VAG 1997
(1) Auf die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 8 bis 14, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 175 und 176 sowie 363 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 201/1996, soweit sich diese Bestimmungen auf bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe erstrecken, sinngemäß Anwendung zu finden. Die für die Abhaltung von Veranstaltungen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Bewilligungswerber innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens dreimal wegen einer Übertretung auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes, bei Zirkusveranstaltungen aber auch wenigstens zweimal wegen Tierquälerei nach dem Strafgesetzbuch oder wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz bestraft worden ist.
(2) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
§ 34 VAG 1997 · VAG 1997 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 34 Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1997 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 25 Abs 3 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. (6) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft…
§ 9 Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
…Die Landesregierung hat eine Bewilligung außer aus den gemäß § 6 sinngemäß geltenden Gründen der §§ 87 und 88 der Gewerbeordnung 1994 auch zu entziehen, wenn a) die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich…
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