§ 4 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern — UVHG
Rückverweise
Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
§ 18c UVHG · UVHG · Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz
§ 18c Haftungsbefreiung
…Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie…
§ 16 Informationspflicht
…in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt seiner Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4, b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden, c) die…