§ 18c Haftungsbefreiung
In Kraft seit 25. März 2023
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Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.
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