(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 oder § 38 Abs. 1 Z 2 die Behörde nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informiert;
2. entgegen § 37 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreift;
3. seiner Pflicht zur Mitwirkung gemäß § 37 Abs. 2 oder § 38 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt;
4. entgegen § 38 Abs. 1 Z 2 nicht unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen trifft;
5. entgegen § 38 Abs. 1 Z 3 nicht alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ermittelt oder diese der Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder diese nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich durchführt;
6. entgegen § 39 die zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen (§ 39 Abs. 1 Z 1 bis 4) nicht duldet oder vereitelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche;
2. in den Fällen der Z 3 und 6 mit Geldstrafe bis 15.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis drei Wochen;
3. in den Fällen der Z 2, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis fünf Wochen.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
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