(1) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Die Behörde hat den Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2, 38 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 auf Verlangen über die Gründe der Anordnung und die dagegen offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(3) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat die Behörde
1. eine kurze Darstellung des Sachverhalts, den wesentlichen Inhalt der ihr angezeigten Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs 1 Z 3) sowie die von ihr geplanten, vorgeschriebenen oder angeordneten Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs 4 Z 1 und 2) im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen;
2. die gemäß Z 1 veröffentlichten Informationen laufend zu aktualisieren und
3. die ihr bekannten Berechtigten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 und 2, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, den Naturschutzbeauftragten, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Umweltschaden eingetreten ist, sowie die ihr bekannten sonstigen Betroffenen (§ 39 Abs 1) davon zu informieren und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Parteien in einem Verfahren gemäß § 38 sind neben dem Betreiber:
1. Personen oder Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 42 erhoben haben;
2. Berechtigte gemäß § 42 Abs 2, die innerhalb von zwei Wochen ab der erstmaligen Veröffentlichung gemäß Abs 3 Z 1 oder ab einer Verständigung gemäß Abs 3 Z 3 gegenüber der Behörde schriftlich erklären, am Verfahren als Partei teilnehmen zu wollen.
(5) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(6) Die Landesregierung kann gegen Entscheidungen über Kosten und Kostenersätze Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Rückverweise
UUIG · Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
§ 43 Zuständigkeit, Verfahren
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären. (2) Die Behörde hat den Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2, 38 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 auf Verlangen über…
§ 38 Sanierung von Umweltschäden
…im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde hat dabei die gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 können auch über die von…
§ 39 Duldungspflichten
…sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen. (4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und…
§ 42 Umweltbeschwerde
…einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs. 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen. (4) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den…