TWFG 1991
Gliederung
(1) Natürlichen Personen kann zur Erleichterung der Belastung durch den Wohnungsaufwand auf Grund der anrechenbaren Annuitätenleistung oder des Mietzinses für eine durch Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse geförderte Wohnung eine Beihilfe gewährt werden.
(2) Die Beihilfe wird dem Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes in verdichteter Bauweise oder dem Mieter gewährt, wenn der Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung eines nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche das in bezug auf das monatliche Familieneinkommen zumutbare Ausmaß übersteigt. Bei der Festlegung des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche kann auch auf besondere Härtefälle Rücksicht genommen werden. Das zumutbare Ausmaß des Wohnungsaufwandes darf 25 v.H. des monatlichen Familieneinkommens nicht übersteigen. Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Bei sonstigen Eigenheimen wird eine Beihilfe nur in besonderen Härtefällen gewährt.
(3) Beihilfen unter 7,- Euro werden nicht gewährt. In besonderen Härtefällen kann die Beihilfe für höchstens drei Monate auch rückwirkend gewährt werden. Die Beihilfe kann auch an den Empfänger des Förderungskredites nach § 9 Abs. 1 ausgezahlt werden.
(4) Der Empfänger der Beihilfe hat der Landesregierung jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in dem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.
(5) Die Beihilfe wird eingestellt, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen,
b) der Miet- oder Nutzungsvertrag aufgelöst und das genutzte Objekt geräumt wird,
c) der Förderungskredit zur Gänze zurückgezahlt ist,
e) die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird,
f) der Empfänger der Beihilfe seinen Rückzahlungsverpflichtungen für die zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Kredite nicht nachkommt.
(6) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
(7) Trifft eine Förderung für die Errichtung oder den Ersterwerb einer Wohnung mit einer Förderung für deren Sanierung zusammen, so kann der durch diese Förderungen entstehende Wohnungsaufwand gemeinsam der Berechnung der Beihilfe zugrunde gelegt werden.
§ 45 TWFG 1991 · TWFG 1991 · Wohnbauförderungsgesetz 1991, Tiroler
§ 45 § 45
…über Eigenmittelersatzdarlehen – weiterhin anzuwenden. Anstelle der Bestimmungen über die Wohnbeihilfe sowie der Bestimmungen über die Kosten der Erhaltung gelten jedoch die §§ 11 sowie 27 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes. (2) Bei der Endabrechnung von Vorhaben, für die eine Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder…
§ 16 § 16
…Beihilfen. (2) Für die Gewährung von Krediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt. (3) Bei gleichzeitiger Förderung von Vorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt…
§ 39 § 39
…Kuratorium einzurichten. (2) Dem Kuratorium obliegt die Begutachtung von Ansuchen um die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Beihilfen nach § 11. (3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten an natürliche Personen für die Errichtung, den Erwerb und die Vergrößerung von Wohnhäusern und Wohnungen, von Förderungskrediten für…
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