§ 22 § 22 — TVNG 2018
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 oder bei Konzessionsvergaben im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens bzw. des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers auch unter Berücksichtigung der allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.
§ 3 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 3 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
…Erteilung des Zuschlages bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens bzw. eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018 sowie das BVergGKonz 2018 und die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie 2. zur…
Rückverweise