(1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages absehen, wenn
a) der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,
b) ein sonstiger verfahrensrechtlicher Beschluss zu erlassen ist oder
c) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien rechtswirksam zurückgezogen werden.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann das Landesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls absehen.
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