(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 70/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft. Dessen § 23 Abs. 4 ist auf die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren weiter anzuwenden. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) § 21 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
(4) Für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2019 hat im Abs. 7 des § 21 die Z 2 zu lauten:
2. ein Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2, sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, innerhalb von 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe nach § 61 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 bzw. § 34 Abs. 1 oder 2 BVergGKonz 2018
(5) Für den im Abs. 4 genannten Zeitraum hat der Abs. 8 des § 21 zu lauten:
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Anträge nach § 18 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
1. im Oberschwellenbereich nach § 58 und § 59 Abs. 5 bzw. § 227 und § 229 Abs. 5 BVergG 2018 oder nach § 32 und 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bzw.
2. im Unterschwellenbereich nach § 64 Abs. 6 bzw. § 234 Abs. 6 BVergG 2018 oder nach § 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
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