(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind:
a) von den Parteien und Beteiligten am Vergaberechtsschutzverfahren oder an Vergabeverfahren und von ihren Vertretern:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsdaten einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über strafbare Handlungen, Unternehmensdaten, Unternehmenskennzahlen, Daten über Vertretungsbefugnisse, Daten über strafbare Handlungen, alle Daten in Zusammenhang mit Angeboten, insbesondere betreffend zu erbringende Leistungen, Auftragskonditionen, Vertragsbestimmungen, Daten von Unternehmern und Subunternehmern im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, insbesondere betreffend die Eignung der Unternehmer und Subunternehmer, Daten von Dienstleistern in Zusammenhang mit Vergabeverfahren, Daten über allenfalls gewährte Förderungen, Daten in Vergabeakten, die den Vergaberechtsschutzverfahren zugrunde liegen und in Schriftsätzen und in allen sonstigen Eingaben enthaltenen Informationen,
b) von Sachverständigen und Projektanten:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 erforderlichen Daten auf seiner Internetseite veröffentlichen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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