(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, so ist über ihn spätestens innerhalb von 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) Über Anträge auf Feststellung nach § 18 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(4) In Nachprüfungsverfahren und in Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro, betreffend Konzessionsvergaben höchstens jedoch 40.000,– Euro, beträgt. Für die Bemessung von Mutwillensstrafen ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
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