§ 22 § 22
In Kraft seit 22. August 2018
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 oder bei Konzessionsvergaben im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens bzw. des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers auch unter Berücksichtigung der allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.
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