(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 bzw. nach § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bei Konzessionsvergaben nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des (Konzessions-) Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages nach dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages nach Abs. 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrecht zu erhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2018 sowie des BVergGKonz 2018, der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war. Im Fall einer Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3 gilt dies nicht, wenn der Zuschlag direkt an einen Unternehmer erteilt wurde, ohne dass andere Unternehmer an diesem Verfahren beteiligt waren.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur insoweit aufgehoben wird, als Teilleistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allenfalls betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages nach Abs. 3 erster Satz oder einer Aufhebung des Vertrages nach Abs. 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an dessen Beendigung auch unter Berücksichtigung der allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen überwiegt.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend davon gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wenn
1. ein Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, sofern es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung nach § 144 Abs. 2 oder § 306 Abs. 2 BVergG 2018 bzw. § 73 Abs. 2 BVergGKonz 2018 bzw.
2. ein Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
a) im Oberschwellenbereich nach § 61 Abs. 1 oder 2 und § 62 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 und § 232 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 bzw. § 34 Abs. 1 oder 2 und § 35 Abs. 1 oder 2 BVergGKonz 2018 bzw.
b) im Unterschwellenbereich nach § 66 Abs. 1 oder 2 bzw. § 237 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 bzw. § 37 Abs. 1 oder 2 BVergGKonz 2018
eingebracht wurde.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Anträge nach § 18 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
1. im Oberschwellenbereich nach § 58 und § 59 Abs. 4 bzw. § 227 und § 229 Abs. 4 BVergG 2018 oder nach § 32 und 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bzw.
2. im Unterschwellenbereich nach § 64 Abs. 5 bzw. § 234 Abs. 5 BVergG 2018 oder nach § 36 Abs. 3 BVergGKonz 2018
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(9) Über den Auftraggeber ist eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss, wenn
1. das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat,
2. ein Antrag nach § 18 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt,
3. ein Fall des Abs. 3 zweiter Satz vorliegt.
Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 v.H., im Unterschwellenbereich 10 v.H, der Auftragssumme bzw. des Werts der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem nicht aufgehobenen Teil des Vertrages entspricht. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 5 VbVG, heranzuziehen.
(11) Geldbußen fließen der Tiroler Zukunftsstiftung zu.
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