(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge nach § 21 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
(3) Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die §§ 14 und 15 ZPO gelten sinngemäß.
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