(1) Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen und von Bau- und Dienstleistungskonzessionen nach den vergaberechtlichen Vorschriften des Bundes durch die im § 1 genannten Auftraggeber einschließlich der Erhebung von Gebühren nach § 24.
(2) Im Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten. Dies gilt nicht für Verfahren über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
(3) Im Verfahren nach diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das VwGVG in Verbindung mit dem AVG anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 VwGVG sowie die §§ 1 bis 5 AVG und der IV. Teil des AVG sind nicht anzuwenden.
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