(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 bzw. des BVergGKonz 2018 unterliegenden (Konzessions-) Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde oder
2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war oder
3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war oder
4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 155 Abs. 5 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 BVergG 2018 rechtswidrig war oder
5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 oder der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das BVergGKonz 2018, die zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen nach Z 1, 2 und 3 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung nach Z 1, 3, 4 oder 5 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine reelle Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung nach Z 2, 3 oder 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben.
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des BVergG 2018 bzw. des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach einer erheblichen Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder die Erteilung des Zuschlages beendet noch in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, so hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedoch zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, so ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
1. ein Beschluss oder Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
2. eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist.
Bis zur Stellung eines Antrages nach dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein solcher Antrag gestellt, so ist das Verfahren formlos einzustellen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann bis zur Erlassung der Entscheidung einen Schlichtungsversuch zwischen dem Auftraggeber (der vergebenden Stelle) und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist in einer solchen Niederschrift das Ergebnis einer gütlichen Einigung oder der Umstand festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist. Besteht keine Bereitschaft, an einer versuchten Schlichtung mitzuwirken und wird insbesondere das Erscheinen vor dem Landesverwaltungsgericht zu diesem Zweck verweigert, so ist ausdrücklich in einem Aktenvermerk festzuhalten, dass der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
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