(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe in einem Vergabeverfahren beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags in Vergabeverfahren bzw. der Ausschreibung in Konzessionsvergabeverfahren können über die im Abs. 1 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist – bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten in einem Vergabeverfahren – eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages in Vergabeverfahren bzw. die Ausschreibungsunterlagen in Konzessionsvergabeverfahren nicht mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist – oder in Vergabeverfahren allenfalls die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten – mehr als 22 Tage beträgt.
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