§ 38 Kostentragung — TTHG
(1) Das Land Tirol hat unbeschadet des Abs. 2 den für Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand zu tragen, soweit dieser nicht durch Kostenbeiträge nach den §§ 23 und 24 sowie Ersatzleistungen nach den §§ 39 und 40 gedeckt ist.
(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
§ 38 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 38 Kostentragung
7. Abschnitt Kostentragung, Kostenersatz (1) Das Land Tirol hat unbeschadet des Abs. 2 den für Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand zu tragen, soweit dieser nicht durch Kostenbeiträge nach den §§ 23 und 24 sowie Ersatzleistungen nach den §§ 39 und 40 gedeckt ist. (2) D…
Rückverweise