(1) Mobile Unterstützungsleistungen sollen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld und in der Gesellschaft ermöglichen. Sie werden stundenweise im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen oder außerhalb dieses Umfelds im Rahmen von verschiedenen Aktivitäten erbracht.
(2) Mobile Unterstützungsleistungen sind:
a) Persönliche Assistenz: Menschen mit Behinderungen, die in der Lage sind selbstständig zu wohnen, können persönliche Assistenz für jene Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die sie aufgrund ihrer Behinderungen nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen können.
b) Familienunterstützung für Kinder und Jugendliche: Familienunterstützung soll Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bei der Gestaltung ihrer Freizeit unterstützen und begleiten und ihr familiäres Umfeld entlasten.
c) Mobile Begleitung: Menschen mit Behinderungen, die zur Bewältigung ihres Alltags eine fachliche Anleitung benötigen, sollen mit der mobilen Begleitung beim selbstständigen Wohnen und bei der Gestaltung ihres Lebens unterstützt und motiviert werden.
d) Sozialpsychiatrische Einzelbegleitung/Case-Management: Menschen mit psychischen Erkrankungen und wesentlichen Einschränkungen ihrer psychosozialen Fähigkeiten sollen mit dieser Leistung bei der selbstständigen Lebens- und Alltagsführung und in der Teilhabe unterstützt werden.
§ 5 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 5 Leistungskatalog
…2. Abschnitt Leistungen (1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind: a) Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6), b) Leistungen der Kommunikation und Orientierung (§ 7), c) Therapien (§ 8), d) Pädagogische Förderung (§ 9), e) Tagesstruktur–Wohnen für…
§ 24 Kostenbeitrag an die Dienstleisterin
…1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (§ 6) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten. (2…
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