(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten:
a) die Verbesserung und langfristige Sicherstellung bedarfs- und fachgerechter Leistungen,
b) die Gewährleistung von landesweit einheitlichen quantitativen Mindeststandards in allen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten.
(2) Bei der Durchführung der Planung der Behindertenhilfe sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben berühren, zu berücksichtigen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan hat sich an nachstehenden Grundsätzen zu orientieren:
a) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
b) Leistungen der beruflichen Integration haben Vorrang vor Leistungen der Tagesstruktur in Einrichtungen.
c) Bei der Schaffung neuer Angebote ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung, ein vielfältiges Leistungsangebot in den einzelnen Regionen und auf eine gute Erreichbarkeit für die Bevölkerung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Verfahren und die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol sind regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und nach den aktuellen Erkenntnissen laufend anzupassen.
(4) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Abs. 3 jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.
(5) § 39 Abs. 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
§ 44 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 44 Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol
9. Abschnitt Planung, Statistik, Tarife und Ko-Finanzierung (1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten: a) die Verbesserung und…
§ 2 Grundsätze
…haben Vorrang vor stationären Leistungen. (5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und…
§ 42 Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen (Rahmenvereinbarungen)
…jeweilige Leistung nach § 14 definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) als Bedarf ausgewiesen ist.…
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