(1) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung von Dienstleisterinnen, der Einhaltung von Betriebsbewilligungen nach § 41, der Einhaltung der allgemeinen und leistungsspezifischen Standards sowie zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Personalunterlagen und die Begleitdokumentation, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Aufsicht über Einrichtungen, die nach § 41 bewilligt wurden insbesondere darauf zu achten, dass die Rechte der Menschen mit Behinderungen gewahrt sind und Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewalt und Missbrauch getroffen werden.
(3) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 1 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die persönliche Integrität von Menschen mit Behinderungen verbunden ist, so hat die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahme außer Kraft tritt.
(4) Zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist weiters dem Landesrechnungshof oder den von ihm beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die finanziellen Aufzeichnungen, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 43 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 43 Behördliche Aufsicht
(1) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung von Dienstleisterinnen, der Einhaltung von Betriebsbewilligungen nach § 41, der Einhaltung der allgemeinen und leistungsspezifischen Standards sowie zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organe…
§ 51 Strafbestimmungen
…abweichend vom Betriebsbewilligungsbescheid betreibt, c) den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie entgegen § 43 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in Unterlagen gewährt.…
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