(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung wird eine Schlichtungsstelle für bestimmte Leistungen nach diesem Gesetz, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an:
a) eine rechtskundige Person als Vorsitzende,
b) eine fachlich mit Angelegenheiten der Behindertenhilfe befasste Person und
c) ein Mitglied der Nutzerinnenvertretung.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung nach Anhörung des Teilhabebeirates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist für das jeweilige Schlichtungsverfahren von der Nutzerinnenvertretung zu entsenden. In gleicher Weise ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Das Anhörungsverfahren findet nur in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsstelle (Abs. 2) statt. Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Verfahrensleitende Beschlüsse können unter Einbeziehung sämtlicher Mitglieder auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Den Sitzungen, zu denen die Vorsitzende nach Bedarf einzuladen hat, können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu besorgen.
(8) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(9) Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Schlichtungsstelle zu informieren.
(11) Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.
§ 36 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 36 Schlichtungsstelle
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung wird eine Schlichtungsstelle für bestimmte Leistungen nach diesem Gesetz, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, eingerichtet. (2) Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an: a) eine rechtskundige Person als Vorsitzende, b) eine…
§ 48 Nutzerinnenvertretung, Angehörigenvertretung
…die Mitarbeit bei Entscheidungsprozessen der Behindertenhilfe des Landes Tirol, b) die Mitwirkung im Teilhabebeirat (§ 47), c) die Mitwirkung in der Schlichtungsstelle (§ 36), d) die Kontaktpflege mit den zuständigen Stellen sowie die Funktion als Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen. (2) Die Nutzerinnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder können…
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