(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.
(2) Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach § 3 lit. a maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.
§ 29 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 29 Medizinische Beurteilung der Behinderungen
(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergän…
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