(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben
a) zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialbetreuung und
b) zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
in regelmäßigen Abständen Fortbildungen zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
a) für Heimhelfer und Heimhelferinnen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
b) für Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren,
c) für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen im Ausmaß von mindestens 32 Stunden innerhalb von zwei Jahren.
(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,
a) deren Inhalt den im Abs. 1 festgelegten Fortbildungszielen entspricht und
b) deren Besuch dazu beiträgt, dass Angehörige des betreffenden Sozialbetreuungsberufes die ihnen bei der Ausübung dieses Berufes obliegenden Aufgaben besser erfüllen können.
(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 45 § 45
(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben a) zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Sozialbetreuung und b) zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen Fortbildungen…