(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
a) die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
b) die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 25 § 25
…Räume und Lehrmittel vorhanden sind, 2. die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht, 3. die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten…