(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn
a) sichergestellt ist, dass
1. am vorgesehenen Standort die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räume und Lehrmittel vorhanden sind,
2. die für die Durchführung der theoretischen Ausbildung erforderliche Anzahl an geeigneten Lehr- und Fachkräften (§§ 29 und 30) zur Verfügung steht,
3. die für die Durchführung der praktischen Ausbildung erforderliche Anzahl an Praktikumsplätzen in dafür geeigneten Einrichtungen und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fachkräften (§ 30) zur Verfügung stehen,
4. Lehrpläne vorliegen, die den in diesem Gesetz und in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und
b) der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird.
(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 25 § 25
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn a) sichergestellt ist, dass 1. am vorgesehenen Standort die für die Durchführung …
§ 23 § 23
…Ausbildungslehrgänge dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über die erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 verfügt.…
§ 26 § 26
…auf neue Einrichtungen und 3. die Bestellung des Leiters oder Stellvertretenden Leiters des Ausbildungslehrganges. (4) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 regelmäßig zu überprüfen. (5) Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 lit. a nicht mehr vor, so ist…
§ 24 § 24
…zu bezeichnen und anzugeben, welche Ausbildungslehrgänge an diesem Standort angeboten werden sollen. Dem Antrag sind weiters die zum Nachweis des Vorliegens der im § 25 Abs. 1 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen. (2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten…