(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und
b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
a) Dokumentation,
b) Ethik und Berufskunde,
c) Erste Hilfe,
d) Grundzüge der angewandten Hygiene,
e) Grundpflege und Beobachtung,
f) Grundzüge der Pharmakologie,
g) Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,
h) Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
i) Haushaltsführung,
j) Grundzüge der Gerontologie,
k) Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und
l) Grundzüge der sozialen Sicherheit.
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, integriert.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 15 § 15
…1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer a) 1. den entsprechenden Ausbildungslehrgang (§§ 19 bis 22) oder eine nach § 43 gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder 2. dessen im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Tiroler EU…
§ 18 § 18
…Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23). (2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine…
§ 24 § 24
…Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen. (2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung…
§ 25 § 25
…Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen, und b) der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes verfügt oder diese gleichzeitig erteilt wird…