(1) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen.
(2) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 12 § 12
…allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist, b) vertrauenswürdig ist (§ 13), c) die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (§ 14) und d) über für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.…
§ 47 § 47
…die Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut samt Lehrplan 1. dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass…
§ 49 § 49
…Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 448/1994, erlassenen Erlass…
§ 27 § 27
…durch das Gesetz BGBl. I Nr. 96/2022, errichtet wurden und b) als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden, sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den…