(1) Die Umlegungsbehörde hat im Zug des Umlegungsverfahrens durch Verordnung
a) weitere Grundstücke oder Grundstücksteile in das Umlegungsgebiet einzubeziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist, oder
b) Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Umlegungsgebiet auszuscheiden, wenn sich nachträglich ergibt, dass deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht erforderlich ist.
(2) Durch die Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dürfen keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Im Übrigen gilt § 83 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Gemeinde ist vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 zu hören.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Für Verordnungen nach Abs. 1 lit. a gilt § 83 Abs. 5 dritter und vierter Satz, 8 und 9 sinngemäß. Aufgrund der Mitteilung von Verordnungen nach Abs. 1 lit. b hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.
(5) Für die Feststellung der Grenzen der aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 lit. a in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile gilt § 85 sinngemäß.
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