(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
b) Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m²,
c) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche,
d) Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
e) Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche,
f) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
g) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
h) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
j) ortsübliche Einfriedungen,
k) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
l) freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen,
m) Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022,
n) unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen.
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§ 35 § 35
…besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet und dass für bestehende Gebäude nur mehr die in den §§ 42, 42…
§ 42 § 42
…zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- oder forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. f und g sind hingegen unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig. (2) Sämtliche Gebäude, die Teil einer…
§ 31 § 31
…lit. h, i, j und k von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach den §§ 41 Abs. 2, 42, 42a und 42b im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind, b) die angestrebte Bevölkerungs- und Haushaltsentwicklung in der…
§ 31c § 31c
…Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes entgegenstehen, außer in den Fällen des § 2 Abs. 12 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022, die einheitliche Widmung von Bauplätzen herzustellen. (3) Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen…
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