(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende aktuelle Erhebungen aus anderen Bereichen so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich aufgrund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben. Im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind weiters die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben. Weiters sind Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, zu erheben.
(3) Hinsichtlich jener Gebiete, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage für eine Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
a) die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, die eine Trassenfreihaltung erfordern;
b) die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, Waldflächen, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen;
c) die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind;
d) allfällige Gefährdungsbereiche von Seveso-Betrieben;
e) die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen samt ihrem Umfeld;
f) die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(4) Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k zu umfassen.
(5) Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
a) die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 82) in Betracht kommende Gebiete;
b) eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung, welche der als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen für eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. f in Betracht kommen;
c) falls Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht oder nur in einem zu geringen Ausmaß zur Verfügung stehen, eine begründete Darlegung der entsprechenden Umstände;
d) eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten einschließlich der Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen sowie der Potenziale für Nachverdichtungen und Leerstandsaktivierung auf Basis des von der Landesregierung nach § 28a Abs. 1 zur Verfügung gestellten Baulandmonitorings;
e) gegebenenfalls jene Waldflächen, die für eine weitere Siedlungsentwicklung im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland in Betracht kommen;
f) die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen;
g) einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen;
h) die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung;
i) eine Darstellung der Qualität der Anbindung der Gemeinde an den öffentlichen Personenverkehr sowie gegebenenfalls auch der inneren Erschließung des Gemeindegebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr, jeweils unter Berücksichtigung fußläufiger Erreichbarkeiten.
(6) Für die Stadt Innsbruck hat die Bestandsaufnahme überdies die Erstellung von Analysen der touristischen Strukturen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen, zu umfassen.
Rückverweise
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
§ 117 § 117
… 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § …
§ 84 § 84
…der sonstigen Änderung von Gebäuden, 2. der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, sofern diese keine wesentliche Erweiterung derselben umfasst, und 3. von Bauvorhaben nach § 28 Abs. 2 lit. a der Tiroler Bauordnung 2022. e) die Errichtung und die wesentliche Erweiterung von Einfriedungen und Schuppen im Sinn des…
§ 31 § 31
…m) die erforderlichen Bildungseinrichtungen, öffentlichen Kinderspielplätze sowie sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen, n) die Maßnahmen zum Schutz bzw. zur Sanierung von Gebieten nach § 28 Abs. 3 lit. e, o) Maßnahmen zur Ortskernstärkung und Zentrumsbelebung. (2) Bei der Festlegung der Grundflächen, die nach Abs. 1 lit. …
§ 31d § 31d
…Stadtteil a) eine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des § 28 Abs. 2, nicht eingetreten ist und b) eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke…