(1) Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.
(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.
(3) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.
(4) Vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene örtliche Raumordnungskonzepte bzw. Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Abs. 2 oder 3 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden