(1) Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.
(2) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.
(3) Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.
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