(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.
(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
e) je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer,
f) ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,
g) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,
h) ein Vertreter der Stadt Innsbruck,
i) ein Vertreter der Universität Innsbruck,
j) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,
k) ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol,
l) der Landesumweltanwalt,
m) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit.
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§ 18 § 18
…4. Abschnitt Raumordnungsbeirat § 18 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung des Raumordnungsbeirates (1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den…
§ 9 § 9
…4) Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach den Abs. 2 und 3 oder nach dessen Abschluss eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates (§ 18) zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle den Entwurf des Raumordnungsprogrammes betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender…
§ 19 § 19
…§ 19 Bestellung von Mitgliedern des Raumordnungsbeirates (1) Der Stellvertreter des Vorsitzenden nach § 18 Abs. 2 lit. b ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellen. Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit…
§ 20 § 20
…§ 20 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Raumordnungsbeirat vorzeitig aus durch: a) Widerruf der Bestellung, b) Verzicht auf…
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