(1) Alle Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck haben den von der Landesregierung nach § 69 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan in der am 15. November 2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan nach § 70 Abs. 1 lit. a bestätigend elektronisch kundzumachen.
(2) Die Landesregierung hat der Gemeinde zum Zweck der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes folgende Daten konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen:
a) eine Aufstellung aller bis zum 15. November 2019 im elektronischen Flächenwidmungsplan erfolgten Kundmachungen; diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf:
1. den Flächenwidmungsplan in seiner erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung unter Anführung des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage,
2. die nach der erstmaligen elektronischen Kundmachung erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils unter Anführung der Änderungsnummer, des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates, des Datums und der Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage sowie
3. die weiteren nach diesem Gesetz kundgemachten Inhalte unter Anführung der Änderungsnummer sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage;
b) im Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan in seiner elektronisch kundgemachten Fassung vor dem 15. November 2019 ganz oder teilweise mit der Wirkung aufgehoben hat, dass im Umfang der Aufhebung der analoge Flächenwidmungsplan wieder in Kraft tritt, statt der Daten nach lit. a, die dem Flächenwidmungsplan in seiner am 15. November 2019 geltenden Fassung entsprechenden Daten.
(3) Die Gemeinde hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 2 zu prüfen und längstens bis zum 20. Dezember 2019 durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die bestätigende elektronische Kundmachung zu beschließen.
(4) Die bestätigende elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat derart zu erfolgen, dass
a) im Fall des Abs. 2 lit. a korrespondierend mit dem bisher bereits elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan, der weiter dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten ist, die der betreffenden Aufstellung zugrunde liegenden Daten,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b die dem Flächenwidmungsplan in der dem Bestätigungsbeschluss des Gemeinderates nach Abs. 3 erster Satz entsprechenden Fassung zugrunde liegenden Daten
vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe der Daten hat unverzüglich nach der Beschlussfassung im Gemeindesrat zu erfolgen. Die bestätigende elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(5) Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die bestätigende elektronische Kundmachung zur Abfrage freigegeben wird, in seiner bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung anzuwenden.
Rückverweise
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
§ 119 § 119
(1) Alle Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Innsbruck haben den von der Landesregierung nach § 69 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 elektronisch kundgemachten Flächenwidmungsplan in der am 15. November 2019 geltenden Fassung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 im elektron…
§ 79 § 79
…der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 beginnend mit deren bestätigender elektronischer Kundmachung (§ 119) jeweils eine Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf: a…
§ 70 § 70
…Flächenwidmungsplanes obliegt der Gemeinde. Diese hat derart zu erfolgen, dass a) der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§ 119), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§ 124), b) die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie c…