(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 106 Abs. 1 lit. c bis g und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:
a) Widerruf der Bestellung,
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
Rückverweise
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
§ 109 § 109
…Dienstverhältnisses. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 107 Abs. 3 sinngemäß. (5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu…