(1) Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und Aufzuchtzeit das Betreten des Umgebungsbereiches der Fortpflanzungsstätten oder Nester verbieten. Der in der Verordnung planlich darzustellende Bereich, für den das Betretungsverbot gilt, ist auf das zur Erreichung des damit verfolgten Zweckes erforderliche Mindestmaß zu begrenzen. Dasselbe gilt für die Geltungsdauer des Verbotes. Diese ist nach Möglichkeit bereits in der Verordnung festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist die Verordnung nach dem Ende der Aufzuchtzeit unverzüglich aufzuheben.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist den betroffenen Grundeigentümern und den betroffenen Gemeinden der Entwurf der geplanten Verordnung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bereich, für den ein Betretungsverbot nach Abs. 1 verordnet ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. § 33 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Das Betretungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn der Zutritt im Zusammenhang mit einem Eingriff erfolgt, für den eine Ausnahmegenehmigung nach den § 24 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 3 erteilt wurde.
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